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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.08.2015, Az.: B 1 KR 8/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23198
Aktenzeichen: B 1 KR 8/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 278/15 B ER - 01.07.2015

SG Detmold - AZ: S 3 KR 139/15 ER

BSG, 10.08.2015 - B 1 KR 8/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 8/15 S

L 5 KR 278/15 B ER (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 3 KR 139/15 ER (SG Detmold)

......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse,

Nortkirchenstraße 103 - 105, 44263 Dortmund,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. August 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Dortmund vom 7.4.2015 mit Beschluss vom 1.7.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem per Telefax am 5.8.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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