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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: B 12 KR 3/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29334
Aktenzeichen: B 12 KR 3/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 30.11.2010 - AZ: L 5 KR 342/09

SG Landshut - AZ: S 1 KR 62/08

BSG, 09.06.2015 - B 12 KR 3/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 3/15 S

L 5 KR 342/09 (Bayerisches LSG)

S 1 KR 62/08 (SG Landshut)

................................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

mhplus Betriebskrankenkasse,

Franckstraße 8, 71636 Ludwigsburg,

Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

2. Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

3. mhplus BKK Pflegekasse,

Franckstraße 8, 71636 Ludwigsburg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw "sofortige Beschwerde/Protest" des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2010 (L 5 KR 342/09) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 29.4.2015 (Eingang 8.5.2015) "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw "sofortige Beschwerde/Protest" eingelegt, weil eine "Verletzung des Anspruchs auf Rechtliches Gehör" vorliege, und wendet sich gegen den ihm am 21.4.2015 zugestellten Beschluss des Senats vom 13.4.2015 - B 12 S 2/15 S - sowie vorangegangene instanzgerichtliche Entscheidungen (Urteil des Bayerischen LSG vom 30.11.2010; Urteil des SG Landshut vom 16.7.2009). Mit dem genannten Beschluss vom 13.4.2015 hat der Senat eine vom Kläger erhobene "Anfechtungsklage" als unzulässig verworfen, weil einzig statthafter Rechtsbehelf die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen sei, die aber bereits durch unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 15.7.2011 - B 12 KR 33/11 B - als unzulässig verworfen wurde.

2

Die jetzige "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers ist schon deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einer beim BSG vertretungsberechtigten Person eingereicht worden ist (vgl § 73 Abs 4 S 1 SGG). Das Gleiche gilt im Übrigen, soweit man in der Eingabe des Klägers eine Anhörungsrüge iS von § 178a SGG gegen den Beschluss des Senats vom 13.4.2015 sehen wollte (zum Vertretungszwang insoweit allgemein BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 6).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Dr. Kaltenstein

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