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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.05.2016, Az.: B 3 KR 2/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16852
Aktenzeichen: B 3 KR 2/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 21.03.2016 - AZ: L 9 KR 94/16 B ER

SG Berlin - AZ: S 28 KR 60/16 ER

BSG, 09.05.2016 - B 3 KR 2/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 2/16 S

L 9 KR 94/16 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 28 KR 60/16 ER (SG Berlin)

.........................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: .................................................... .

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2016 - L 9 KR 94/16 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Berlin vom 1.2.2016 mit Beschluss vom 21.3.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem am 11.4.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Der angefochtene Beschluss des LSG stellt eine abschließende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar und ist deshalb gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das von der Antragstellerin genannte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegen die Hauptsache selbst betreffende Berufungsentscheidungen der LSGe statthaft.

4

2. Die Beschwerde war demgemäß ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG) als unzulässig zu verwerfen.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Oppermann

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