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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2016, Az.: B 12 KR 118/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15549
Aktenzeichen: B 12 KR 118/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.11.2015 - AZ: L 5 KR 2847/13

SG Freiburg - AZ: S 11 KR 1092/13

BSG, 06.01.2016 - B 12 KR 118/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 118/15 B

L 5 KR 2847/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 KR 1092/13 (SG Freiburg)

....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

2. Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das seinem Betreuer am 25.11.2015 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten und am 21.12.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.12.2015 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Beck
Dr. Körner

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