Beschl. v. 04.05.2016, Az.: B 2 U 2/16 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 10.03.2016 - AZ: L 2 SF 4/16 AB
LSG Rheinland-Pfalz - 10.03.2016 - AZ: L 2 SF 5/16 AB
SG Mainz - AZ: S 10 U 128/13
BSG, 04.05.2016 - B 2 U 2/16 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 2/16 S
L 2 SF 4/16 AB + L 2 SF 5/16 AB (LSG Rheinland-Pfalz)
S 10 U 128/13 (SG Mainz)
........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 10.3.2016 hat das LSG Rheinland-Pfalz das Gesuch des Klägers, den Richter am LSG B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 21.4.2016 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.
Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Heinz
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