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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.09.2009, Az.: B 5 R 19/09 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 45038
Aktenzeichen: B 5 R 19/09 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

Sächsisches Landessozialgericht - AZ: L 4 R 104/09 B PKH

BSG, 03.09.2009 - B 5 R 19/09 S

Tenor:

  1.  

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. August 2009 - L 4 R 104/09 B PKH - wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers, die sich gegen den vorbezeichneten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) richtet, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 2.1.2009 als unzulässig verworfen wurde, ist unzulässig. Nach § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde) und des § 17a Abs 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dies hat der Antragsteller nicht beachtet.

2

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG muss daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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