Beschl. v. 03.02.2015, Az.: B 14 AS 6/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 09.12.2014 - AZ: L 12 AS 2645/11 ZVW
SG Mannheim - AZ: S 7 AS 178/07
BSG, 03.02.2015 - B 14 AS 6/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 6/15 B
L 12 AS 2645/11 ZVW (LSG Baden-Württemberg)
S 7 AS 178/07 (SG Mannheim)
..............................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis,
Czernyring 22/12, 69115 Heidelberg,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat persönlich mit an das Bundessozialgericht gerichtetem Schreiben vom 7.1.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9.12.2014 eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Senatsschreiben vom 13.1.2015 hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
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