Beschl. v. 02.07.2015, Az.: B 1 KR 58/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 28.05.2015 - AZ: L 11 KR 4956/14
SG Ulm - AZ: S 13 KR 4264/13
BSG, 02.07.2015 - B 1 KR 58/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 1 KR 58/15 B
L 11 KR 4956/14 (LSG Baden-Württemberg)
S 13 KR 4264/13 (SG Ulm)
...............................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
DAK-Gesundheit,
Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Juli 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 24.6.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.6.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 28.5.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 30.5.2015 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 25.6.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu
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