Beschl. v. 31.08.2010, Az.: 5 StR 290/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 09.11.2009
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zur Vergewaltigung u. a.
BGH, 31.08.2010 - 5 StR 290/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. November 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern D. und K. die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer D. erhobenen Rüge einer Verletzung von § 247 Satz 4 StPO weist der Senat auf BGHSt 51, 180 hin.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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