Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.07.2013, Az.: VIII ZB 19/13
Wirksamkeit der Unterschrift eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Nichtfeststellbarkeit der Identität des Schreibenden; Anforderungen an die wirksame Unterschrift im Zusammenhang mit der Zustellung einer Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 31.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44431
Aktenzeichen: VIII ZB 19/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 30.08.2012 - AZ: 3-4 O 51/10

OLG Frankfurt am Main - 25.02.2013 - 17 U 134/12

OLG Frankfurt am Main - 05.03.2013 - 17 U 134/12

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 31.07.2013 - AZ: VIII ZB 18/13

BGH, 31.07.2013 - VIII ZB 19/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 und 5. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 12.865,16 €.

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.