Urt. v. 31.07.2013, Az.: VIII ZB 19/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 30.08.2012 - AZ: 3-4 O 51/10
OLG Frankfurt am Main - 25.02.2013 - 17 U 134/12
OLG Frankfurt am Main - 05.03.2013 - 17 U 134/12
BGH, 31.07.2013 - VIII ZB 19/13
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2013 und 5. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 12.865,16 €.
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