Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 3 StR 458/11
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.2012
- Aktenzeichen
- 3 StR 458/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 10.08.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Adhäsionsentscheidung klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte hat dem Nebenkläger den diesem aus der Tat entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Nebenklägers nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 473 Rn. 10a).