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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 3 StR 419/11
Berichtigung eines Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10784
Aktenzeichen: 3 StR 419/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 31.01.2012 - 3 StR 419/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Beschuss des Senats vom 20. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass es in Randnummer 3 der Entscheidungsgründe heißen muss: "mithin der vertypte Milderungsgrund nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorliegt".

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

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