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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 3 StR 419/11

Berichtigung eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.2012
Aktenzeichen
3 StR 419/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Beschuss des Senats vom 20. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass es in Randnummer 3 der Entscheidungsgründe heißen muss: "mithin der vertypte Milderungsgrund nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorliegt".

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer