Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 3 StR 419/11
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 31.01.2012 - 3 StR 419/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Beschuss des Senats vom 20. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass es in Randnummer 3 der Entscheidungsgründe heißen muss: "mithin der vertypte Milderungsgrund nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorliegt".
Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer
Korrekturbeschluss zu
BGH - 20.12.2011 - AZ: 3 StR 419/11
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