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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: III ZB 54/11
Statthaftigkeit einer "außerordentlichen" Beschwerde wegen angeblicher "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bzgl. eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29688
Aktenzeichen: III ZB 54/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ribnitz-Damgarten - 28.07.2011 - AZ: 1 C 35/10

LG Stralsund - 24.08.2011 - AZ: 2 T 198/11

Fundstelle:

GuT 2011, 403

BGH, 30.11.2011 - III ZB 54/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Trombrink

beschlossen:

Tenor:

Die "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. August 2011 (2 T 198/11), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 28. Juli 2011 (1 C 35/10) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. August 2011 - zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 773,21 €

Gründe

1

Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, [...] Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Schlick

Dörr

Wöstmann

Seiters

Tombrink

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