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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: 5 StR 481/11

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.2011
Aktenzeichen
5 StR 481/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 29935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 12.07.2011

Verfahrensgegenstand

Wohnungseinbruchsdiebstahl

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des Angeklagten V. lediglich 1.615 € beträgt.

tragen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Raum
Brause
Schaal
Schneider
König