Beschl. v. 30.11.2011, Az.: 5 StR 481/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 12.07.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Wohnungseinbruchsdiebstahl
BGH, 30.11.2011 - 5 StR 481/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des Angeklagten V. lediglich 1.615 € beträgt.
tragen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Raum
Brause
Schaal
Schneider
König
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.