Urt. v. 30.06.2011, Az.: StB 9/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 31.03.2011 - AZ: 6 - 2 StE 2/10
Verfahrensgegenstand:
Mord
hier: Beschwerden
- 1.
des Zeugen H. und
- 2.
des Zeugen M.
gegen
die Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u.a.
BGH, 30.06.2011 - StB 9/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juni 2011
gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerden der Zeugen H. und M. werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 (6 - 2 StE 2/10) aufgehoben.
Die Anträge des Generalbundesanwalts, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, sowie Beugehaft anzuordnen und den Zeugen die durch ihre Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Beschwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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