Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 StR 391/13
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Gegenvorstellung
BGH, 30.04.2014 - 2 StR 391/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Zeng
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