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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 5 StR 68/11

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.2011
Aktenzeichen
5 StR 68/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 21.10.2010

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat weist hinsichtlich der Bestellung von Pflichtverteidigern auf die in BGHSt 48, 170 (Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 251/02) aufgezeigten Grenzen hin.

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