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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 5 StR 54/11

Aussetzung einer Maßregel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.2011
Aktenzeichen
5 StR 54/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 13513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 30.11.2010

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf das Gewicht der Anlasstat und den Zeitraum zwischen Anlasstat und Maßregelanordnung wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geboten sein, möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zu schaffen.

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