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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 4 StR 54/11
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14485
Aktenzeichen: 4 StR 54/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 07.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 30.03.2011 - 4 StR 54/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 30. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch Verwertung der Angaben des Rettungsassistenten M. §§ 53a Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt hat. Auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht das Urteil nicht (vgl. UA 39/42).

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer

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