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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 2 ARs 90/11; 2 AR 28/11
Verbindung zweier Verfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15046
Aktenzeichen: 2 ARs 90/11; 2 AR 28/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Waiblingen - AZ: 4 Ls 20 Js 78465/05

LG Karlsruhe - AZ: 6 KLs 260 Js 20570/05

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 30.03.2011 - 2 ARs 90/11; 2 AR 28/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Das beim Amtsgericht Waiblingen rechtshängige Verfahren 4 Ls 20 Js 78465/05 wird zu dem beim Landgericht Karlsruhe rechtshängigen Verfahren 6 KLs 260 Js 20570/05 verbunden.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 7. März 2011 ausgeführt:

"Beim Landgericht Karlsruhe und beim Amtsgericht Waiblingen sind die Verfahren 6 KLs 260 Js 20570/05 und 4 Ls 20 Js 78465/05 rechtshängig. Beide Verfahren werden gegen den Angeklagten V. wegen des Vorwurfs des Betruges geführt. Das Verfahren beim Landgericht Karlsruhe betrifft drei Taten aus dem Zeitraum vom 11. bis 14. April 2005. Das Verfahren beim Amtsgericht Waiblingen umfasst elf Taten aus dem Zeitraum vom 22. Dezember 2004 bis zum 15. Juli 2005. Das Landgericht Karlsruhe hat in der Sache die Erhebung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten angeordnet. Das Amtsgericht Waiblingen hat die Sache mit Beschluss vom 26. Januar 2011 zur Entscheidung über eine Verbindung beider Verfahren vorgelegt. Das Landgericht Karlsruhe und die Staatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe treten einer Verbindung beider Verfahren nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgericht Stuttgart und Oberlandesgericht Karlsruhe).

Die Verbindung beider Verfahren ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da das Landgericht Karlsruhe bereits die Erhebung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten angeordnet hat (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 ARs 229/03)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott

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