Beschl. v. 29.10.2015, Az.: 3 StR 335/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Koblenz - 19.05.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Untreue u.a.
BGH, 29.10.2015 - 3 StR 335/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Strafausspruch wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle II. Tat 190 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und im Falle II. Tat 191 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Spaniol
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.