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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2015, Az.: 3 StR 335/15
Berichtigung eines Urteils im Strafausspruch wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30317
Aktenzeichen: 3 StR 335/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 19.05.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Untreue u.a.

BGH, 29.10.2015 - 3 StR 335/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Strafausspruch wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle II. Tat 190 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und im Falle II. Tat 191 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Spaniol

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