Beschl. v. 29.09.2015, Az.: 5 AR (Vs) 46/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Nürnberg - 07.08.2015
BGH, 29.09.2015 - 5 AR (Vs) 46/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. August 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. August 2015 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2015, ergänzt durch Schreiben vom 13. September 2015, ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 7. August 2015 ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (Vs) 46/11 mwN).
Dölp
König
Berger
Bellay
Feilcke
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