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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2012, Az.: 2 ARs 96/12; 2 AR 79/12
Kriterien zur Prüfung des Vorliegens eines Falls einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15722
Aktenzeichen: 2 ARs 96/12; 2 AR 79/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Verden - AZ: 341 Js 4799/08

LG Zweibrücken - AZ: 2 StVK 48/11

LG Osnabrück - StVK Lingen - AZ: 15 BRs 8/12 G

OLG Oldenburg - AZ: 1 Ws 130/12

Rechtsgrundlage:

§ 14 StPO

BGH, 29.03.2012 - 2 ARs 96/12; 2 AR 79/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückgegeben.

Gründe

1

Es liegt kein Fall einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO vor.

2

In der Verfügung der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Zweibrücken vom 27. Januar 2011 liegt keine abschließende Erklärung der Verneinung ihrer Zuständigkeit, zumal ihr die Gründe, die entgegen der dort geäußerten Ansicht für die Zuständigkeit streiten, bislang nicht bekannt gemacht sind.

3

Das vorlegende Oberlandesgericht ist deshalb nicht gehindert, seiner auch vom Senat für zutreffend erachteten Rechtsansicht (vgl. dazu die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2012) zu folgen, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4

Es obliegt nach der in Aussicht gestellten Entscheidung des Oberlandesgerichts der Staatsanwaltschaft, den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erneut bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken anzubringen.

Ernemann

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

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