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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2011, Az.: 3 StR 84/11
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13217
Aktenzeichen: 3 StR 84/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 04.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 29.03.2011 - 3 StR 84/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. März 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung schuldig ist.

Der Urteilstenor wird dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer

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