Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: 5 StR 528/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 528/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 29014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 08.05.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2012 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 a bis 4 e der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es handelt sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. UA S. 27).