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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: 5 StR 528/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.2012
Aktenzeichen
5 StR 528/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 29014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dresden - 08.05.2012

Verfahrensgegenstand

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Mai 2012 wird mit der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen 2 und 4 a bis 4 e der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es handelt sich um ein offensichtliches Fassungsversehen (vgl. UA S. 27).

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