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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: 5 StR 519/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.2012
Aktenzeichen
5 StR 519/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 28922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam - 23.05.2012

Verfahrensgegenstand

schwere Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehlerfreie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

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