Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.2012, Az.: 5 StR 519/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.2012
- Aktenzeichen
- 5 StR 519/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 28922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Potsdam - 23.05.2012
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
schwere Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die fehlerfreie Kostenentscheidung dieses Urteils wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
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