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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: 5 StR 262/10
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Verwerfung der Revision ohne weitere Begründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25409
Aktenzeichen: 5 StR 262/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 20.01.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer Raub

BGH, 28.09.2010 - 5 StR 262/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten K. gegen den Beschluss vom 1. September 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2010 mit Beschluss vom 1. September 2010 - wie aus der Beschlussformel (§ 349 Abs. 2 StPO) eindeutig zu entnehmen ist - als offensichtlich unbegründet verworfen. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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