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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2012, Az.: EnVR 39/10

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.2012
Aktenzeichen
EnVR 39/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 17.03.2010 - AZ: VI-3 Kart 32/09 (V)

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:

Tenor:

Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2010 zurückgenommen hat, wird sie dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, ist sie auf den Antrag der Bundesnetzagentur entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO dieses Rechtsmittels für verlustig zu erklären.

2

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

3

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 EUR festgesetzt.

Tolksdorf
Raum
Strohn
Grüneberg
Bacher