Beschl. v. 28.05.2014, Az.: XII ZB 243/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Charlottenburg - 28.05.2013 - AZ: 58 XVII 84/11
LG Berlin - 25.03.2014 - AZ: 87 T 85/14
Rechtsgrundlage:
§ 276 Abs. 6 FamFG
BGH, 28.05.2014 - XII ZB 243/14
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2014 werden verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Gründe
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft.
Soweit sich die Betroffene gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht wendet, fehlt es an der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.
Die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist gemäß § 276 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Günter
Guhling
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