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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2014, Az.: XII ZB 243/14
Selbständige Anfechtbarkeit der Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16113
Aktenzeichen: XII ZB 243/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Charlottenburg - 28.05.2013 - AZ: 58 XVII 84/11

LG Berlin - 25.03.2014 - AZ: 87 T 85/14

Rechtsgrundlage:

§ 276 Abs. 6 FamFG

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 28.05.2014 - AZ: XII ZB 244/14

BGH, 28.05.2014 - XII ZB 243/14

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 25. März 2014 werden verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft.

2

Soweit sich die Betroffene gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe durch das Beschwerdegericht wendet, fehlt es an der gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht. Eine Beschwerde gegen die unterbliebene Zulassung hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 225). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor.

3

Die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist gemäß § 276 Abs. 6 FamFG nicht selbständig anfechtbar.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Günter

Guhling

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