Beschl. v. 28.04.2014, Az.: 2 ARs 53/14; 2 AR 55/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - AZ: 50 StVK 213/13
OLG Celle - 27.06.2012 - AZ: 1 Ws 519/13 (MVollz)
OLG Celle - 27.06.2012 - AZ: 1 Ws 520/13 (MVollz)
BGH - 19.03.2014
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.04.2014 - 2 ARs 53/14; 2 AR 55/14
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als "Gegenvorstellung" bzw. "Gegenerklärung" bezeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2014 auszulegen, mit dem die Beschwerde des Angeklagten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2012 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in dem als "Gegenvorstellung" bezeichneten Schreiben.
Fischer
Appl
Schmitt
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