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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2014, Az.: III ZR 27/13
Umfang der Bescheidungspflicht i.R. einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10542
Aktenzeichen: III ZR 27/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 13.01.2012 - AZ: 3-14 O 98/11

OLG Frankfurt am Main - 18.12.2012 - AZ: 5 U 21/12

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 28.01.2014 - III ZR 27/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.

2

Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor.

Schlick

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

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