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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2009, Az.: LwZR 4/09
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28187
Aktenzeichen: LwZR 4/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Norden - 14.03.2008 - AZ: 6 Lw 61/06

OLG Oldenburg - 15.01.2009 - AZ: 10 U 7/08

BGH, 27.11.2009 - LwZR 4/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR übersteigt.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
hat am 27. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie
die ehrenamtlichen Richter Siebers und Rukwied
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2 je 4%, der Beklagte zu 3 trägt 92% (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 und 115.000 EUR im Verhältnis zu dem Beklagten zu 3.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist nicht zulässig, weil nicht dargelegt worden ist, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Beklagten zu 1 und 2 haften nach dem Urteil des Berufungsgerichts nur für die in dem Zeitraum vom 22. September 2006 bis zum 20. Oktober 2006 eingetretenen Schäden. Dass diese den Betrag von 20.000 EUR überschreiten, liegt fern und ist von ihnen auch nicht behauptet, geschweige denn dargelegt worden. Der Senat schätzt die Beschwer auf 10.000 EUR.

2

Die Beschwerde des Beklagten zu 3 ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 ZPO).

Krüger
Lemke
Czub

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