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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2011, Az.: I ZR 134/11
Rechtsverletzende markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens wegen der Gefahr von Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28315
Aktenzeichen: I ZR 134/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 17.12.2010 - AZ: 17 O 139/10

OLG Hamm - 26.05.2011 - AZ: 4 U 15/11

Fundstelle:

GRUR-RR 2012, 47 "HDMI Kabel"

BGH, 27.10.2011 - I ZR 134/11

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten und von dem ausgesprochenen Verbot erfassten Handlung zu Recht eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen.

3

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte im geschäftlichen Verkehr ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen für identische Waren benutzt und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen geschaffen. Das Berufungsgericht ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Versendung des nicht von der Klägerin stammenden Kabels mit der Aufschrift "S. ", das unter der Bezeichnung "P. " von der Beklagten angeboten und in der der Sendung beiliegenden Rechnung als "P. HDMI Kabel" bezeichnet wurde, eine markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens lag. Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass es für das Vorliegen einer rechtsverletzenden Benutzung nicht auf das Erfordernis einer "markenfeindlichen Tendenz" ankommt und dass die Markenrechte der Klägerin auch nicht erschöpft waren.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Koch

Löffler

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