Beschl. v. 27.10.2011, Az.: 5 StR 426/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 15.06.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 27.10.2011 - 5 StR 426/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Juni 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden, dass er einschlägig vorbestraft sei. Er ist lediglich nachbestraft, bei Tatbegehung war er unbestraft. Dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe noch etwas geringer hätten ausfallen können, lässt sich nicht sicher ausschließen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem Wertungsfehler nicht.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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