Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2011, Az.: 5 StR 361/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.09.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 361/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 25968
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 23.05.2011
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
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