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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2011, Az.: 5 StR 361/11

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.2011
Aktenzeichen
5 StR 361/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 25968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 23.05.2011

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
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Schneider
König
Bellay