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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2012, Az.: 1 StR 210/12

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.2012
Aktenzeichen
1 StR 210/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 20565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Banden- und gewerbsmäßiger Betrug u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 - 1 StR 210/12 - wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.

2

Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.

3

Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 464 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.

Nack
Wahl
Rothfuß
Graf
Jäger