Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.07.2012, Az.: 1 StR 210/12
Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.07.2012
- Aktenzeichen
- 1 StR 210/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 20565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Banden- und gewerbsmäßiger Betrug u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2012 - 1 StR 210/12 - wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision der Angeklagten verworfen.
Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Selbst wenn man (entsprechend § 300 StPO) das Begehren als Antrag gemäß § 356a StPO werten wollte, hat dieser keinen Erfolg. Es kann hierbei dahinstehen, ob die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingehalten wurde; denn es fehlt an der erforderlichen Begründung des Antrags.
Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 14. Juni 2012 der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 464 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO.
Wahl
Rothfuß
Graf
Jäger