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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2012, Az.: 1 StR 131/12
Anspruch auf Berücksichtigung von ergänzenden Ausführungen nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist i.R.d. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18014
Aktenzeichen: 1 StR 131/12
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NStZ-RR 2012, 5

NStZ-RR 2012, 319-320

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge

BGH, 27.06.2012 - 1 StR 131/12

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen zur Revision besteht regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. Mai 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der damalige Angeklagte wurde vom Landgericht Ansbach mit Urteil vom 26. Oktober 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen legte er Revision ein. Diese wurde durch Schriftsätze der Verteidiger vom 29. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 - jeweils individuell - ausführlich begründet. Gerügt wurden die Verletzung materiellen Rechts sowie einige Verfahrensverstöße. Hierzu nahm der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 2012 umfassend Stellung und beantragte, die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Hierauf erwiderten die Verteidiger mit umfangreichen Schriftsätzen vom 24., 26. und 27. April 2012. Der Angeklagte gab selbst noch eine Stellungnahme ab mit einem Schreiben vom 1. Mai 2012.

2

Der Senat verwarf - nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 30. April 2012 - die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 9. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat berücksichtigte dabei alle Schreiben, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, auch die privatschriftlichen Ausführungen des Angeklagten vom 1. Mai 2012, wenn auch die maßgebliche Revisionsbegründung seitens eines Angeklagten gemäß § 345 Abs. 2 StPO nur mittels einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder vom Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann. Der Verwerfungsbeschluss wurde von der Geschäftsstelle des Senats am 14. Mai 2012 abgeschickt, sowohl an die Verteidiger, als auch an den nunmehr Verurteilten über den Vorstand der Vollzugsanstalt.

3

Nach Beschlussfassung gingen am 10. Mai 2012 ein weiterer Schriftsatz eines Verteidigers vom selben Tag sowie zwei vom Verurteilten selbst verfasste Schreiben vom 13. Mai 2012 - Eingang beim Bundesgerichtshof am 15. Mai 2012 - und vom 14. Mai 2012 - Eingang am 19. Mai 2012 - ein. Dem Verurteilten wurde von der Rechtspflegerin mit Schreiben vom 16. Mai 2012 unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 13. Mai 2012 mitgeteilt, dass der Bundesgerichtshof in dieser Sache nicht mehr tätig werden könne, da das Verfahren durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2012 rechtskräftig abgeschlossen ist.

4

Wegen der Nichtberücksichtigung seines Vorbringens vom 13. und 14. Mai 2012 hat der Verurteilte mit zwei Schreiben vom 21. Mai 2012 - Eingang beim Bundesgerichtshof am 22. Mai 2012 - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und beantragt, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es vor Erlass der Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2012 bestand. Die Abfassung seiner Schreiben habe sich verzögert, da ihm von der Vollzugsanstalt eine Kontaktaufnahme mit seinen Verteidigern per Mobiltelefon - anders seien sie seinerzeit nicht erreichbar gewesen - verwehrt wurde.

5

Die Anhörungsrüge ist zulässig. Der Verurteilte hat sich zwar entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht dazu geäußert, wann er vom Beschluss des Senats vom 9. Mai 2012 Kenntnis erlangt hat. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten ist jedoch zwingend davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist.

6

Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Die Verteidiger des Verurteilten haben die Revision ausführlich begründet und zum Antrag des Generalbundesanwalts Stellung genommen. All dies hat der Senat bei seiner Entscheidung bedacht. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11 - und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11).

7

Im Übrigen enthalten die Schreiben des Verurteilten vom 13., 14. und 21. Mai 2012 keine tragenden Gesichtspunkte, die nicht schon von den Verteidigern in den Revisionsbegründungen vorgebracht wurden.

Nack

Wahl

Rothfuß

Hebenstreit

Graf

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