Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2012, Az.: IV ZR 159/12
Zurückweisung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.2012
- Aktenzeichen
- IV ZR 159/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 24661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 06.07.2011 - AZ: 26 O 384/10
- OLG Köln - 17.04.2012 - AZ: 9 U 207/11
Rechtsgrundlage
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte-rin Dr. Brockmöller am 26. September 2012 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. April 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 711,80 €
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 17. August 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. September 2012 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor sind entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ä-rungsfähige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der vom Kläger erstrebten Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten nicht dargetan oder sonst ersichtlich.