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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.2012, Az.: V ZR 272/11
Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22504
Aktenzeichen: V ZR 272/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 10.11.2010 - AZ: 8 O 16/08

OLG Koblenz - 25.11.2011 - AZ: 8 U 1402/10

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 26.07.2012 - V ZR 272/11

Redaktioneller Leitsatz:

Einen über den von ihm selbst berechneten Betrag hinausgehenden Wert der geltend zu machenden Beschwer kann ein Prozessbeteiligter nur schlüssig darlegen und glaubhaft machen, wenn er nachvollziehbar und unter Vorlage von Unterlagen erläutert, weshalb seine eigene Berechnung nunmehr falsch sein soll.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. November 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.500 €.

Gründe

I.

1

Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, durch das er verurteilt worden ist, eine näher bezeichnete Teilfläche von Aufschüttungen zu befreien, eine weitere Aufschüttung auf seinem Grundstück entlang der Grenze zu den Grundstücken der Kläger zu beseitigen und der Klägerin Rechtsverfolgungskosten von 1.085,04 € nebst Zinsen zu ersetzen.

II.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Die Beschwer dessen, der zur Beseitigung einer Aufschüttung verurteilt worden ist, ist gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 1993 V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319 und vom 29. Januar 2009 V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514 f.). Dass diese Kosten 20.000 € übersteigen, hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

4

2. Er hat sich zwar die Darstellung der Kläger in einem Schriftsatz vom 28. Januar 2008 zu Eigen gemacht. Darin hatten die Kläger einen Beseitigungsaufwand von 25.000 € geschätzt. Diese Schätzung hatte der Beklagte aber mit einem Schriftsatz vom 28. Mai 2008 angegriffen und darin selbst einen Bereinigungsaufwand von nur 7.500 € errechnet. Einen über den von ihm selbst berechnenten Betrag hinausgehenden Wert der geltend zu machenden Beschwer kann der Beklagte deshalb nur schlüssig darlegen und glaubhaft machen, wenn er nachvollziehbar und unter Vorlage von Unterlagen erläutert, weshalb die von ihm bislang als falsch angesehene Schätzung der Kläger nunmehr richtig und seine eigene Berechnung nunmehr falsch sein soll. Daran fehlt es.

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Nichtszulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht dem von dem Kläger bislang dargelegten Beseitigungsaufwand von 7.500 €. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bleiben als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht. Dafür ist es unerheblich, dass sie Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 [BGH 30.01.2007 - X ZB 7/06]).

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

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