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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.2011, Az.: 1 StR 320/11

Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.2011
Aktenzeichen
1 StR 320/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 21.03.2011

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 2011 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, wie dies auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Rothfuß
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Sander