Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2012, Az.: IX ZB 59/12
Auslegen einer "sofortigen Beschwerde" als Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18735
Aktenzeichen: IX ZB 59/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 27.03.2012 - AZ: 13 T 34/12

OLG Köln - 14.05.2012 - AZ: 22 W 19/12

BGH, 26.06.2012 - IX ZB 59/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 26. Juni 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Wegen § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO war bereits die Entscheidung des Landgerichts über die Gehörsrüge des Antragstellers unanfechtbar.

3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

4

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.