Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: III ZR 101/11
Zurückweisung der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.2012
- Aktenzeichen
- III ZR 101/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 02.10.2009 - AZ: 11 O 293/05
- OLG Karlsruhe - 07.04.2011 - AZ: 12 U 17/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die erhobene Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu ändern.
Gründe
Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).