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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: III ZR 101/11

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.2012
Aktenzeichen
III ZR 101/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 02.10.2009 - AZ: 11 O 293/05
OLG Karlsruhe - 07.04.2011 - AZ: 12 U 17/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die erhobene Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu ändern.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.

2

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Wenn der Senat eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Schlick
Wöstmann
Hucke
Seiters
Tombrink