Beschl. v. 25.11.2014, Az.: V ZB 181/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Deggendorf - 13.09.2013 - AZ: XIV 550/13 (B)
LG Deggendorf - 09.10.2013 - AZ: 12 T 143/13
BGH, 25.11.2014 - V ZB 181/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13. September 2013 und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 9. Oktober 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Deggendorf auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil nach Nr. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. der Anlage 5 des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 1. Dezember 2011 (4431 - VIIa - 11592/11) abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14 [...] Rn. 4). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003, ABl. Nr. L 50 S. 1) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Czub
Brückner
Kazele
Göbel
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