Beschl. v. 25.11.2014, Az.: 5 StR 490/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 05.06.2014
Fundstelle:
NStZ-RR 2017, 131
Verfahrensgegenstand:
Geldwäsche
BGH, 25.11.2014 - 5 StR 490/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Blick auf die erfolgte Negativmitteilung (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) und die kategorische Ablehnung jeglicher Verständigungsbereitschaft durch die Strafkammer im letzten Hauptverhandlungstermin bedurfte es eines ausdrücklichen Negativattests (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO) nicht mehr.
Die Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 StGB betrifft Beziehungsgegenstände und durfte daher bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13 Rn. 2).
Sander
Schneider
Dölp
König
Bellay
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