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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2014, Az.: 3 StR 257/14
Rechtsfehlerhaftes teilweises Verhandeln in nichtöffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28717
Aktenzeichen: 3 StR 257/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 19.07.2013

Fundstelle:

NStZ 2015, 230

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchdiebstahl u.a.

BGH, 25.11.2014 - 3 StR 257/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. November 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Juli 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bezüglich der vom Angeklagten A. S. erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe über den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtsfehlerhaft "teilweise in nichtöffentlicher Sitzung" verhandelt, bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Wie die Revision selbst vorträgt, hat das Landgericht in öffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt und in gleicher Weise nach Beratung den Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG verkündet. Sodann ist in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt worden. Mehrere Verteidiger haben gegen den Beschluss der Kammer Gegenvorstellungen erhoben, zu denen anschließend die Jugendgerichtshilfe und die Staatsanwaltschaft Stellung genommen haben. Am folgenden Hauptverhandlungstag hat das Landgericht die Gegenvorstellungen zurückgewiesen.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Mit der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit war die Verhandlung nichtöffentlich. Die Erhebung von Gegenvorstellungen hat das Verfahren nicht in den Stand vor diesem Beschluss zurückversetzt. Damit konnte hierüber in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und entschieden werden.

Becker

Pfister

Mayer

Gericke

Spaniol

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