Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2010, Az.: VII ZR 263/08
Übergabe einer Freistellungserklärung an einen diese treuhänderisch verwahrenden Notar als ausreichende Sicherstellung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über die Pflichten der Makler (MaBV)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28184
Aktenzeichen: VII ZR 263/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 08.08.2007 - AZ: 17 O 380/01

OLG Düsseldorf - 14.10.2008 - AZ: I-23 U 36/08

Fundstelle:

IBR 2011, 89

BGH, 25.11.2010 - VII ZR 263/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
die Richterin Safari Chabestari,
den Richter Halfmeier und
den Richter Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat keine Bedenken, dass eine ausreichende Sicherstellung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV vorliegt, wenn die Freistellungserklärung einem Notar übergeben wird, der diese treuhänderisch für den Erwerber verwahrt. Von einer solchen Treuhand geht das Berufungsgericht aus. Eine Divergenz zur Entscheidung des OLG Celle, BauR 2004, 1007 [OLG Celle 06.08.2003 - 7 U 36/03] liegt nicht vor, weil das OLG Celle eine treuhänderische Bindung nicht festgestellt hat.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Von den Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger 48 % und die Beklagten 52 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger 27 % und die Beklagten 73 % (§ 97 Abs. 1 ZPO einerseits, entsprechend §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO andererseits).

Gegenstandswert: 139.630,08 EUR

(Streitwert der NZB der Kläger: 37.814,58 EUR
Streitwert der NZB der Beklagten: 101.815,50 EUR)

Kniffka
Kuffer
Safari
Chabestari
Halfmeier
Leupertz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.