Beschl. v. 25.08.2014, Az.: IX ZB 29/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 26.03.2014 - 1 T 5211/14
OLG München - 12.05.2014 - 15 W 914/14 Rae
Rechtsgrundlage:
BGH, 25.08.2014 - IX ZB 29/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 25. August 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Oberlandesgericht zugelassen, zumal dieses auch nicht im ersten Rechtszug entschieden hat. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Vill Lohmann Pape
Grupp Möhring
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