Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2010, Az.: AnwSt (B) 3/10
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Bezeichnung einer Rechtsfrage und fehlendem Sachvortrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.2010
- Aktenzeichen
- AnwSt (B) 3/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 19775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AnwG Nürnberg - 20.03.2009 - AZ: AnwG 23/08
- AGH Bayern - 03.11.2009 - AZ: BayAGH II - 12/09
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verletzung anwaltlicher Pflichten
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Dazu ist ein der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügender Sachvortrag erforderlich.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Roggenbuck,
die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
am 25. Juni 2010
einstimmig gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Weder ist eine materiellrechtliche Frage konkretisiert noch eine Verfahrensfrage hinreichend ausgeführt. Dazu ist ein der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO genügender Sachvortrag erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001, AnwSt (B) 1/00; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 145 Rdn. 18). Daran fehlt es hier.
Ernemann
Roggenbuck
Wüllrich
Braeuer