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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2009, Az.: III ZR 228/08
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Fehlens einer grundsätzlichen Bedeutung oder mangels Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 16225
Aktenzeichen: III ZR 228/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 25.07.2007 - AZ: 13 O 618/04

OLG Düsseldorf - 26.08.2008 - AZ: I-4 U 182/07

BGH, 25.06.2009 - III ZR 228/08

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2008 - I-4 U 182/07 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rechenschaftslegung über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Anwesens "H" und die diesbezüglich erfolgte Zurückweisung ihrer Anschlussberufung wendet. Die Beschwerde hat gegenüber der die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit tragenden Begründung keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 38.202,10 EUR.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Schilling

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